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  1. V ZR 203/18 - Eltern-Kind-Zentrum in Laden zulässig, Ausstrahlungswirkung des Kinderlärmprivilegs auf Wohnungseigentum
    Leitsatz: a) Bei der Prüfung, ob sich eine nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: „Laden mit Lager“) ausgeschlossene Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig erweist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, ist regelmäßig die Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung vor Einfügung dieser Vorschrift in das Bundesimmissionsschutzgesetz errichtet worden ist. b) Der Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als „Kindertageseinrichtung“ bzw. als eine „ähnliche Einrichtung“ i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen teilweise - neben den Angeboten nur für Kinder - unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen. c) Für die Anwendung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist es unerheblich, dass ein Eltern-Kind-Zentrum zusätzlich zu den privilegierten Angeboten nicht privilegierte Angebote ausschließlich an die Eltern macht, solange diesen Angeboten eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
    BGH
    13.12.2019
  2. IX ZR 443/00 - Insolvenzverfahren, Vergleich im - und Bürgschaft
    Leitsatz: Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen.
    BGH
    01.10.2002
  3. VIII ZR 231/17 - Zulässigkeit der fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung
    Leitsatz: Durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber die gesetzliche Fiktion geschaffen, dass im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten gilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB entfallen damit nicht nur für die Zukunft die durch die fristlose Kündigung ausgelösten Räumungs- und Herausgabeansprüche, sondern das Mietverhältnis ist als ununterbrochen fortstehend zu behandeln. Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist.
    BGH
    19.09.2018
  4. VIII ZR 32/20 - Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen Monat
    Leitsatz: ...- VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1...
    BGH
    08.12.2021
  5. VIII ZR 261/17 - Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel, hilfsweise mit fristloser verbundene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug
    Leitsatz: ...- VIII ZR 231/17, zur Veröffentlichung in BGHZ...
    BGH
    19.09.2018
  6. VIII ZR 12/18 - Berechtigung zur Mietminderung entfällt bei fortbestehenden Mängeln mit der Verweigerung der Mängelbeseitigung
    Leitsatz: a) Wird eine Klage auf Zahlung von Miete ganz oder teilweise mit der Begründung abgewiesen, die Miete sei aufgrund von Mängeln gemindert, erwachsen - als bloße Vorfragen - weder die Ausführungen zum Bestehen von Mängeln noch die vom Gericht angesetzten Minderungsquoten in Rechts- kraft. b) Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will.
    BGH
    10.04.2019
  7. 770 C 18/21 - Unzulässige Nutzung von Wohnungen als Pflegeheim mit ständiger Betreuung
    Leitsatz: Wohneinheiten, in denen geschäftsmäßig eine aus mehreren Einheiten bestehende Wohngemeinschaft für pflegebedürftige und demenzkranke Menschen mit 24-Stunden-Betreuung betrieben werden soll, überschreiten die in der Teilungserklärung festgelegte Nutzung für Wohnzwecke.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    19.01.2022
  8. 55 S 10/18 WEG - Nutzung eines Teileigentums zu Wohnzwecken
    Leitsatz: Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken kann zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.
    LG Berlin
    26.02.2019
  9. 116 C 101/17 - Verhältnis der fristlosen zur gleichzeitig hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung
    Urteil: ...ZR 238/15, VIII ZR 278/13, GE 2015, 1525...
    AG Mitte
    16.03.2018
  10. 55 S 95/18 WEG - Zulässige Nutzung einer Teileigentumseinheit
    Leitsatz: 1. Beschreibt die Teilungserklärung eine zulässige Nutzung der Einheit mit Beispielsfällen (Laden usw.), ist damit noch nicht bestimmt, dass eine andere Nutzung damit ausdrücklich ausgeschlossen ist. 2. Selbst wenn andere Nutzungen ausgeschlossen sind, ist bei einem Unterlassungsverlangen immer noch zu prüfen, ob die praktizierte Nutzung bei typisierender Betrachtung über die zugelassene Beeinträchtigung hinausgeht. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    28.05.2019