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8 C 42/86 - Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei teilweise renovierungsbedürftiger Wohnung; Mieterpflichten bei der Rückgabe; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; formularmäßige Abwälzung; Anfangsrenovierung; Rückgabe der Mietsache; positive Vertragsverletzung; Wiedereinbau von EinrichtungenLeitsatz: 1. Die formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist auch dann unwirksam, wenn dem Mieter eine nur teilweise renovierungsbedürftige Wohnung bei Mietbeginn überlassen wird (hier: renovierungsbedürftige Küche). 2. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache (Wiedereinbau einer entfernten Spüle, Kellerreinigung und -entrümpelung).AG Charlottenburg29.07.1986
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10 C 745/85 - Umlagenabrechnung/Rechnungslegung; Rechnungslegung/Umlagen; Fernheizungskosten/Erläuterung des Verbrauchs und der Bemessungsgrundlage der Kosten; Fahrstuhlkostenabrechnung/Erläuterung der Wartungskosten; Wartungskosten bei Fahrstuhlkostenabrechnung/Erläuterung; Erläuterung der Fahrstuhlkosten/Wartung; Erläuterung der Fernheizungskosten/Verbrauch und Bemessungsgrundlage; Heizungskosten/Erläuterung der FernheizungskostenLeitsatz: a) Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Umlagenabrechnung Angaben über die gelieferte Menge der Leistung und die zugrundeliegenden Preise zu machen. Es genügt hierfür nicht, die Mieter auf die Einsicht in die Unterlagen beim Vermieter zu verweisen. b) Die Angabe "Fernheizungskosten ... DM" ist zwar verständlich, gibt aber keinerlei Auskunft über Abrechnung oder Rechnungslegung. Der Verbrauch und dessen Einhaltung und damit die Bemessungsgrundlage der Kosten bleiben unklar. c) Die Angabe "Aufzug-Wartung ... DM" bei der Fahrstuhlkostenabrechnung genügt nicht den Anforderungen. Eine Zuammenfassung auf diese Weise läßt den Mieter nicht erkennen, ob tatsächlich umlagefähige Kosten in Ansatz gebracht werden.AG Neukölln28.07.1986
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10 C 745/85 - Mieterhöhungserklärung/Erläuterung; Stadtreinigung/Aufschlüsselung nach Reinigungsklassen; Müllabfuhrkosten/Aufschlüsselung nach Art und Anzahl der Müllgefäße; Versicherungskosten/Aufschlüsselung nach Versicherungsarten; Versicherungskosten/Aufschlüsselung nach den Prämien; Gartenpflegekosten/Erläuterung des Grundes der Kostensteigerung; Förderungsmittel/Erläuterung der infolge der Kürzung entstehenden Mehrkosten; Betriebskostenerhöhung/Erläuterung; Kapitalkosten/Angabe des Grundes der Zinssteigerung; Abschreibung/Erläuterung von Normal- und Sonderabschreibung; Instandhaltungspauschale/Angabe der Gesamtquadratmeterzahl und des BerechnungsschlüsselsLeitsatz: 1. Anforderungen an die Erläuterungspflicht bei einer Mieterhöhung nach § 10 WoBindG: a) Die Position "Stadtreinigung/Müllabfuhr" muß aufgeschlüsselt werden nach Reinigungsklassen und Art sowie Anzahl der Müllgefäße (LG Berlin MM 86, 250). b) Die Anhebung der Versicherungskosten ist mit dem Hinweis auf die Erhöhung der Beitragsrichtzahl infolge gestiegener Baumarktpreise unzureichend erläutert. Erforderlich ist vielmehr eine Aufteilung nach den einzelnen Versicherungsarten und deren Höhe (vgl. Nr. 13 der Anlage 3 zu § 27 II. BV). c) Position "Gartenpflege". Die Angabe "Erhöhung infolge Erneuerung des Spielsandes" reicht für eine ordnungsgemäße Erläuterung nicht aus, weil damit nur allgemein der Grund für die Erhöhung bezeichnet wird, ohne daß der Mieter in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Erhöhung der einzelnen Positionen rechnerisch nachzuprüfen. d) Mieterhöhung wegen Kürzung der Förderungsmittel: Der allgemeine Hinweis auf eine Verringerung der vom Land Berlin gewährten Förderungsmittel stellt keine ausreichende Erläuterung dar, die von dem Mieter nachvollzogen werden kann. Vielmehr muß genau dargelegt werden, welche Förderungsmittel von der Kürzung betroffen sind. e) Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten: Es muß genau dargelegt werden, warum sich die Eigenkapitalverzinsung gerade um (hier:) 6,5 % der aufgewendeten Kosten erhöhen soll. Allein die Angabe dieser Prozentzahl reicht insoweit nicht aus. f) Der Vermieter muß erläutern, warum er eine Normalabschreibung von einem Prozent und eine Sonderabschreibung von 4 Prozent in Ansatz bringt. Daß diese Prozentzahlen sich möglicherweise aus der II. BV ergeben, kann und muß der Mieter nicht wissen. g) Instandhaltungskostenpauschale: Allein die Gegenüberstellung der alten und neuen Pauschalbeträge pro qm entsprechend § 28 II. BV und die Aufschlüsselung der neuen Gesamtsumme in drei Einzelsummen genügt zu einer ordnungsgemäßen Erläuterung der Mieterhöhung nicht. Denn anhand dieser Angaben - ohne Bezeichnung der Gesamtquadratmeterzahl der Wohnanlage und des Berechnungsschlüssels - läßt sich nicht überprüfen, ob die Einzelsummen korrekt ermittelt worden sind.AG Neukölln28.07.1986
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14 C 227/86 - Beginn der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Verbrauchserfassung; Ausstattung mit Meßinstrumenten; AbrechnungsperiodeLeitsatz: Wird die Ausstattung zur Verbrauchserfassung während der Abrechnungsperiode angebracht, ist der Vermieter nicht berechtigt, bereits diese laufende Abrechnungsperiode verbrauchsabhängig abzurechnen.AG Neukölln24.07.1986
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14 C 227/86 - Beginn der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Ausstattung mit Meßinstrumenten; AbrechnungsperiodeLeitsatz: Wird die Ausstattung zur Verbrauchserfassung während der Abrechnungsperiode angebracht, ist der Vermieter nicht berechtigt, bereits diese laufende Abrechnungsperiode verbrauchsabhängig abzurechnen.AG Neukölln24.07.1986
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14 C 588/85 - Verzug des Vermieters mit Mängelbeseitigung, Anwaltskosten; Rechtsanwaltskosten; Instandsetzungspflicht d. Vermieters, Verzug; Verzug des Vermieters, Mängelbeseitigung; Mängelbeseitigung, keine Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen, Folge von Mängelbeseitigung; Besichtigung, Ersatz der AnwaltskostenLeitsatz: Befindet sich der Vermieter in Verzug mit der Mängelbeseitigung, so hat er dem Mieter die Kosten zu ersetzen, die diesem durch Hinzuziehung eines Anwaltes anläßlich einer Besichtigung der Wohnung durch die Bauaufsicht entstanden sind.AG Tempelhof-Kreuzberg22.07.1986
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14 C 588/85 - Malerarbeiten nach Mängelbeseitigung; Instandhaltungspflicht des Vermieters; Schönheitsreparaturen; MängelbeseitigungskostenLeitsatz: Schönheitsreparaturen, die anläßlich der Beseitigung eines vom Vermieter zu vertretenden Wasserschadens notwendig werden, zählen nicht zu den auf den Mieter vertraglich abgewälzten Schönheitsreparaturen, sondern gehören zu der Instandhaltungspflicht des Vermieters.AG Tempelhof-Kreuzberg22.07.1986
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10 C 741.85 - Heizkosten - Abrechnungszeitraum; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Abrechnungszeitraum, vereinbarter; HeizkostenverordnungLeitsatz: Die mietvertragliche Regelung über den jeweiligen Abrechnungszeitraum ist durch das Inkrafttreten der Heizkostenverordnung gegenstandslos geworden.AG Charlottenburg17.07.1986
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12 C 31/86 - Schätzung des Wärmeverbrauchs; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Nebenkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung; Verbrauch, tatsächlich; Verbrauch, geschätzter; Schätzung; Verbrauchserfassung; MeßgeräteLeitsatz: Im Rahmen einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ist die Schätzung des tatsächlichen Verbrauchs unzulässig.AG Neukölln15.07.1986
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12 C 224/86 - Verwirkung des Aufwendungsersatzanspruchs; Mängelbeseitigung, Kosten; Aufwendungsersatz; Verwendungen, notwendige; Verwirkung des ErsatzanspruchsLeitsatz: Zur Verwirkung von Forderungen aus § 547 Abs. 1 BGB.AG Schöneberg11.07.1986