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Suchergebnis Urteilssuche (4 Urteile)
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65 S 83/16 - Beleidigungen des Vermieters und andere drastische FormulierungenLeitsatz: Ein Schreiben des Mieters, in dem er äußert „Wenn ich ausziehen muss, ziehe ich mit einem Zelt und Lagerfeuer in Ihren Garten!! Ja, das tue ich!! Wie die Hottentotten werde ich hausen und verachtend in Ihr Frühstück rülpsen!“ ist zusammen mit anderen drastischen Formulierungen in anderen Schreiben (k)ein Kündigungsgrund. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin27.04.2016
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31 C 181/18 - Beleidigungen gegenüber Mitmietern als Kündigungsgrund, HausfriedensstörungLeitsatz: Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).AG Brandenburg/Havel31.07.2019
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18 C 508/85 - Auskunft über Stichtagsmiete; Auskunftsanspruch; Zusammensetzung der Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Ausbau (von Wohnräumen); Umbau (von Wohnräumen); Stichtagsmiete, Auskunftsanspruch; Preisbindung (Ein- und Mehrfamilienhaus); Preisbindung (Veränderung der Wohngewohnheiten); Einfamilienhaus (Preisbindung); Mehrfamilienhaus (Preisbindung)Leitsatz: 1. Ein vor dem 31.12.19949 errichtetes Einfamilienhaus unterliegt weiterhin der Preisbindung, wenn es bis zum 1.4.1961 in ein Mehrfamilienhaus umgebaut worden ist. 2. Der Mieter einer preisgebundenen Altbauwohnung hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Stichtagsmiete per 31.12.1978 und deren Bestandteile. 3. Aus- und Umbauarbeiten führen nur dann zur Entlassung aus der Preisbindung, wenn die umgebauten Wohnräume infolge einer Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet waren.AG Schöneberg27.02.1986
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30 C 196/23 - Kündigung wegen ausufernden CannabiskonsumsLeitsatz: Ein Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes - KCanG - grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.AG Brandenburg/Havel30.04.2024