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Suchergebnis Urteilssuche (4 Urteile)

  1. 65 S 83/16 - Beleidigungen des Vermieters und andere drastische Formulierungen
    Leitsatz: Ein Schreiben des Mieters, in dem er äußert „Wenn ich ausziehen muss, ziehe ich mit einem Zelt und Lagerfeuer in Ihren Garten!! Ja, das tue ich!! Wie die Hottentotten werde ich hausen und verachtend in Ihr Frühstück rülpsen!“ ist zusammen mit anderen drastischen Formulierungen in anderen Schreiben (k)ein Kündigungsgrund. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    27.04.2016
  2. 31 C 181/18 - Beleidigungen gegenüber Mitmietern als Kündigungsgrund, Hausfriedensstörung
    Leitsatz: Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).
    AG Brandenburg/Havel
    31.07.2019
  3. 18 C 508/85 - Auskunft über Stichtagsmiete; Auskunftsanspruch; Zusammensetzung der Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Ausbau (von Wohnräumen); Umbau (von Wohnräumen); Stichtagsmiete, Auskunftsanspruch; Preisbindung (Ein- und Mehrfamilienhaus); Preisbindung (Veränderung der Wohngewohnheiten); Einfamilienhaus (Preisbindung); Mehrfamilienhaus (Preisbindung)
    Leitsatz: 1. Ein vor dem 31.12.19949 errichtetes Einfamilienhaus unterliegt weiterhin der Preisbindung, wenn es bis zum 1.4.1961 in ein Mehrfamilienhaus umgebaut worden ist. 2. Der Mieter einer preisgebundenen Altbauwohnung hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Stichtagsmiete per 31.12.1978 und deren Bestandteile. 3. Aus- und Umbauarbeiten führen nur dann zur Entlassung aus der Preisbindung, wenn die umgebauten Wohnräume infolge einer Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet waren.
    AG Schöneberg
    27.02.1986
  4. 30 C 196/23 - Kündigung wegen ausufernden Cannabiskonsums
    Leitsatz: Ein Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes - KCanG - grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.
    AG Brandenburg/Havel
    30.04.2024