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Urteil Gerichtsvollzieher, Kosten der Zwangsvollstreckung, Einholung von Drittauskünften


Schlagworte

Gerichtsvollzieher, Kosten der Zwangsvollstreckung, Einholung von Drittauskünften

Leitsätze

a) Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.

b) Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.

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