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BVerwG 8 C 20.11 - Restitutionsausschluss wegen besatzungshoheitlicher Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; faktische Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs; Bindungswirkung der RevisionsentscheidungLeitsatz: 1. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, ist an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts in Parallelsachen mit einem anderen Streitgegenstand auch dann nicht gebunden, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Fragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird. 2. Eine faktische Enteignung liegt vor, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam. 3. Für die besatzungshoheitliche Zurechnung von Maßnahmen deutscher Stellen genügt, dass sie auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußertem Willen entsprachen. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG28.11.2012
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BVerwG 8 C 1.11 - Betriebsenteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Beschlagnahme; Listenenteignung; Privatvermögen; Richtlinien; Sequestration; SMAD; UnternehmensenteignungLeitsatz: Die Konkretisierung des Umfangs der Betriebsenteignungen nach Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 durch § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK ist der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen. Das Enteignungsverbot der Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 steht der Zurechnung nicht entgegen. Das gilt auch, soweit bei der Betriebsenteignung miterfasstes, nicht gesondert sequestriertes Privatvermögen der betroffenen Unternehmensinhaber und Gesellschafter in die Enteignung einbezogen wurde.BVerwG07.03.2012
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I ZR 171/19 - Urheberrechtlich geschützte Rundfunkübertragung in FerienwohnungenLeitsatz: Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.BGH18.06.2020
