I ZR 171/19 - Urheberrechtlich geschützte Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen
Leitsatz:
Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio-
und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen
über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche
Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern
zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.