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Urteil Verfrüht (16 Monate vor Beginn) ausgesprochene Modernisierungsankündigung unwirksam
Schlagworte
Verfrüht (16 Monate vor Beginn) ausgesprochene Modernisierungsankündigung unwirksam
Leitsatz
Eine weit verfrüht ausgesprochene Modernisierungsankündigung ist rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter kann aus ihr keine Duldungsansprüche gegenüber dem Mieter herleiten (hier: Ankündigung 16 Monate vor Beginn der am Mietobjekt beabsichtigten Maßnahmen).
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