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Urteil Unwirksamer mündlicher Kündigungsverzicht, Hobbyraum und Saunabereich kein Wohnraum
Schlagworte
Unwirksamer mündlicher Kündigungsverzicht, Hobbyraum und Saunabereich kein Wohnraum
Leitsätze
1. Wird im Zusammenhang mit einer notariellen Bestellung eines Ankaufsrechts vom Vermieter mündlich ein Bleiberecht bis zum Ankaufsfall zugesagt, ist der Kündigungsverzicht nach § 550 BGB unwirksam.
2. In einem Zweifamilienhaus gelten ein zusätzlicher Hobbyraum und Saunabereich im Erdgeschoss nicht als Wohnung, sodass eine Sonderkündigung nach § 573a BGB möglich ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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