Urteil Räumlich beengte Unterbringung von Fernfahrern keine Wohnnutzung
Schlagworte
Räumlich beengte Unterbringung von Fernfahrern keine Wohnnutzung
Leitsatz
Bei der räumlich beengten Unterbringung von Fernfahrern eines Unternehmens in einem Gebäude mit einer Gemeinschaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemeinschaftsbädern in Mehrbettzimmern, deren Belegung einem ständigen Wechsel unterzogen ist, handelt es sich nicht um eine Wohnnutzung.
Nur wenn bekannt oder ohne Weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche von ihnen als Störer in Frage kommen, haben die Verwaltungsbehörden eine Ermessensentscheidung über die Störerauswahl zu treffen.
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