8 U 3174/20 - Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers in der Wohngebäudeversicherung
Leitsatz:
1. Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber dem
Wohngebäudeversicherer wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines
Leitungswasserschadens Ersatz nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286
Abs. 1, 252 BGB in Gestalt entgangener Mieteinnahmen verlangen.
2. Den Wohnungseigentümer kann im Einzelfall nach
§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum
betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung
mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei
Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden
zeitlich zu begrenzen.