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Urteil Kein Anspruch auf Mangelbeseitigung bei Einräumung nur der Mitbenutzung, Rauschen, Knistern und Knacken in älteren Wechselsprechanlagen kein Mangel


Schlagworte

Kein Anspruch auf Mangelbeseitigung bei Einräumung nur der Mitbenutzung, Rauschen, Knistern und Knacken in älteren Wechselsprechanlagen kein Mangel

Leitsätze

1. Darf ein Keller laut Mietvertrag nur „mitbenutzt werden“, steht dem Mieter weder ein Anspruch auf Mangelbeseitigung bzw. Instandsetzung noch ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an einem bestimmten Kellerraum zu.

2. Bei einer älteren Wechselsprechanlage stellt etwaiges Rauschen, Knistern bzw. Knacken bei der Tonübertragung keinen Mangel dar.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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