Urteil Kosten der Fenstersanierung, unbeschränktes Einberufungsrecht des Verwalters
Schlagworte
Kosten der Fenstersanierung, unbeschränktes Einberufungsrecht des Verwalters
Leitsätze
1. Dachfenster stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Eigentümer können durch eine klare und eindeutige Regelung von der Zuordnung der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung abweichen.
2. In der Teilungserklärung können klare Kostenteilungsregelungen getroffen werden.
3. Aus der Regelung des § 24 WEG folgt nicht, dass Verwalter im Hinblick auf die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung beschränkt werden können.
4. Das bloße Behaupten eines Ladungsmangels ohne nähere Darlegung der Kausalitätsvermutung reicht nicht aus. Ein Eigentümer kann im Einzelfall auf einer Protokollberichtigung bestehen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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