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Urteil Wohnwertminderndes Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“
Schlagworte
Wohnwertminderndes Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“
Leitsatz
Das wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ ist nicht erfüllt, wenn der Fahrradabstellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann; Voraussetzung ist nicht, dass der Raum von jedem Mieter mit einem Fahrrad nutzbar ist, weil z. B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, das Fahrrad eine Treppe herunter zu tragen.
(Leitsatz der Redaktion)
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