2-09 S 45/11 - Rückgängigmachung baulicher Veränderungen (Fenster und Lichtspots, Markisen), Pizzaofen statt Kaminofen, Sondernutzungsrechte an Kaminzug, Verjährung von Beseitigungsansprüchen, Veränderung als erneuter unzulässiger Eingriff
Leitsatz: 1. Das Anbringen von Fenstern und Lichtspots bedeutet eine erhebliche
bauliche Veränderung, die der Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft bedarf.2. Eine seitliche Einfassung des Vorgartens durch Fenster ist nicht von
der Erlaubnis, eine Markise anzubringen, umfasst, weil nach dem normalen
Sprachgebrauch eine Markise lediglich eine Abdeckung nach oben erfasst.3. Der Beseitigungsanspruch gegen eine bauliche Maßnahme kann verjähren,
dadurch wird diese aber nicht legalisiert. Jede Veränderung der Maßnahme stellt
einen erneuten Eingriff dar, gegen den jeder betroffene Miteigentümer vorgehen
kann.4. Ein Pizzaofen mit einer Brennleistung von 22,5 kW geht weit über das übliche
Maß der Nutzung eines Kaminzuges durch normale Kaminöfen mit einer
Brennleistung von 6,25 kW bis 8,25 kW hinaus.5. Hat ein Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten
Kaminzug, müssen die anderen Miteigentümer eine Erwärmung von Teilen ihrer
Wohnungen durch die Nutzung hinnehmen. Wird jedoch ein anderer Kaminzug
benutzt, müssen sie die Erwärmung anderer Bereiche ihrer Wohnungen nicht
hinnehmen.6. Nur weil die Miteigentümer in der Vergangenheit den Betrieb eines
Pizzaofens an einem nicht zur Sondernutzung bestimmten Kaminzug geduldet haben,
müssen sie dies nicht auch in Zukunft tun, weil jede erneute Benutzung des
Ofens eine neue Störung darstellt.
(Leitsätze der Redaktion)