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Suchergebnis Urteilssuche (4 Urteile)

  1. XII ZR 183/13 - Verstoß gegen Transparenzgebot, Mehrdeutigkeit einer Betriebskostenvereinbarung, Zweideutigkeit zu Lasten des Formularverwenders
    Leitsatz: Die in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene AGB-Klausel „Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter.“ ist hinsichtlich der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grundstücks bedingten Grundsteuererhöhung nicht eindeutig und daher zu Lasten des Verwenders auszulegen.
    BGH
    17.02.2016
  2. XII ZR 120/18 - Einbeziehung der Kostenarten des § 2 BetrKV bei Verwendung des Begriffs „Betriebskosten“ im Geschäftsraummietvertrag, Anforderungen an Betriebskostenumlagevereinbarung
    Leitsatz: .... Mai 2012 - XII ZR 88/10 - GE 2012, 822 = NJW...
    BGH
    08.04.2020
  3. V ZR 169/14 - Ladenraum nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten, schuldrechtliche Änderung der durch Teilungserklärung getroffenen Zweckbestimmung
    Leitsatz: 1. Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet. 2. Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen. 3. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre. 4. Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt. 5. Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus.
    BGH
    10.07.2015
  4. V ZR 168/14 - Abwehranspruch gegen Niederschlagswasser vom Nachbargrundstück
    Leitsatz: Ein „Übertritt“ von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt.
    BGH
    12.06.2015