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Suchergebnis Urteilssuche (9 Urteile)
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V ZR 185/15 - Nichtzulassungsbeschwerde vor dem 1. Januar 2016Leitsatz: Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen für Entscheidungen vor dem 1. Januar 2016 gilt auch dann, wenn in einem falschen Rechtszug in erster Instanz das Landgericht und in zweiter Instanz das OLG - auch durch Beschluss - entschieden haben. (Leitsatz der Redaktion)BGH17.03.2016
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7 C 185/15 - Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen, Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2015, qualifizierter Mietspiegel als einfacher MietspiegelLeitsatz: Mit Vergleichswohnungen - auch aus dem eigenen Bestand - kann ein Mieterhöhungsverlangen begründet werden. Im Rahmen der (materiellen) Begründetheit sind Vergleichswohnungen einem Mietspiegel nicht überlegen. Der Berliner Mietspiegel kann als einfacher Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden (Anschluss an LG Berlin, ZK 67, GE 2015, 971), so dass dahinstehen kann, ob er seine Beweiskraft als qualifizierter Mietspiegel zwischenzeitlich eingebüßt hat (ZK 63, GE 2015, 1097). (Leitsatz der Redaktion)AG Mitte06.04.2016
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V ZR 313/16 - Berufungszuständigkeit auch nach Ausscheiden aus der WEGLeitsatz: 1. Erteilt das Amtsgericht in einer WEG-Sache eine falsche Rechtsmittelbelehrung über das zuständige Berufungsgericht, ist dennoch das für Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht für das Berufungsverfahren zuständig. 2. Die Zuständigkeit des WEG-Gerichts besteht auch für Ansprüche bei Rechtshängigkeit bereits ausgeschiedener Wohnungseigentümer, wenn sie aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer hergeleitet werden. (Leitsätze der Redaktion)BGH13.12.2019
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V ZR 194/14 - Streitigkeiten mit Nießbrauchern und Fremdnutzern keine WohnungseigentumssachenLeitsatz: 1. Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 und 2 WEG. 2. Die Regelungen des § 14 Nr. 3 und 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer.BGH10.07.2015
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V ZB 151/19 - Entfernung von Pflanzen im Bereich der SondernutzungsflächeLeitsatz: 1. Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist. 2. Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben. Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden. 3. Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche), dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung.BGH26.11.2020
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V ZB 22/21 - Löschung einer streitigen VorbemerkungLeitsatz: Die in dem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem ehemaligen Grundstückseigentümer als persönlichem Schuldner zu treffende Entscheidung, ob ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch besteht, ist nicht vorgreiflich für den Prozess, in dem der Erwerber des Grundstücks den Gläubiger auf Löschung der Vormerkung in Anspruch nimmt.BGH22.09.2022
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XI ZR 185/16 - Kündigungsrecht der Bausparkassen zehn Jahre nach ZuteilungsreifeLeitsatz: Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.BGH21.02.2017
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XI ZR 272/16 - Kündigungsrecht der Bausparkassen zehn Jahre nach ZuteilungsreifeLeitsatz: Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.BGH21.02.2017
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31 S 3302/20 - Baumfällkosten als BetriebskostenLeitsatz: Zu den als Betriebskosten umlagefähigen Kosten der Gartenpflege gehören auch die Kosten für das Fällen von abgestorbenen oder abstehenden Bäumen. (Leitsatz der Redaktion)LG München I19.11.2020